Schaffung eines Integrationsgesetzes
Archiv: 14. Juni 2010
Motion von Heidi Rebsamen und Mitunterzeichnenden
Wir beauftragen den Regierungsrat ein Integrationsgesetz zu erarbeiten. Dieses Gesetz soll von folgenden Grundprinzipien ausgehen:
- Chancengerechtigkeit: Das Gesetz soll vom gleichberechtigten Zusammenleben ausgehen und gewährleistet, dass die vom Kanton erbrachten Leistungen für alle Menschen zugänglich sind. Die Sozialpartner wie nichtstaatliche Organisationen und Institutionen (Verbände, Vereine etc.) tragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Chancengerechtigkeit bei.
- Zugang zu gesellschaftlichen Ressourcen: Das Gesetz stützt sich auf das vorhandene Potential, die Errungenschaften, Fähigkeiten und Kompetenzen der Beteiligten. Integration hängt auch mit den Möglichkeiten des Zugangs zu Arbeit, Erziehung, Ausbildung, Wohnung, Gesundheit, Politik, Religion etc. ab.
- Integration als wechselseitiger Prozess: Integration wird als gesamtgesellschaftliches Anliegen verstanden. Einheimische und zugewanderte Menschen sind gleichwertige Mitglieder und haben Anspruch auf die in der Verfassung verankerten Grundrechte. Die Rechte und Pflichten der zugewanderten Menschen werden klar definiert. Aktivitäten auf kommunaler Ebene.
- Aktivitäten auf kommunaler Ebene: Die Gemeinden sollen verpflichtet werden, Integrationsmassnahmen zu ergreifen und zu fördern.
Begründung:
Nachdem das Rahmengesetz über die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalt (ZUFG) in der Abstimmung vom 13. Juni 2010 bei der Bevölkerung keinen Rückhalt gefunden hat, wird der Integrationsarbeit für Menschen mit Migrationshintergrund, welche die Fachstelle für Gesellschaftsfragen leistet, die längerfristige Perspektive entzogen. Dass Massnahmen zur Integration von zugewanderten Menschen wichtig und richtig sind, wurde im Abstimmungskampf jedoch nie bestritten. Hinzu kommt, dass im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) in Art. 4 Bedeutung und Ziele der Integration und im Kapitel 8 deren Bedingungen umschrieben werden. Diese Bestimmungen sind wegleitend für die Umsetzung in den Kantonen und Gemeinden.
Im kantonalen Einführungsgesetz zum AuG, welches das Parlament ja beschlossen hat, wird im Kapitel Integration ständig auf das ZUFG verwiesen. Da dieses nun abgelehnt wurde, scheint uns die Schaffung eines Integrationsgesetzes auch aus diesem Grund gegeben.
