Anfrage über die Gebührenerhöhungen in der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz
Archiv: 27. Januar 2015
Hans Stutz möchte namens der Grünen-Fraktion vom Regierungsrat in einer Anfrage wissen, wie er die massiven Erhöhungen der Gebühren im Ausländerinnen- und Ausländer- sowie im Asylgesetz begründet und wie viele Mehreinnahmen diese bringen.
Je nach Herkunftsland verlangt die Schweiz zum Ausstellen eines Visums einen Einladungsbrief oder eine Verpflichtungserklärung des Einladenden. Der Einladungsbrief muss ausweisen, dass der Einladende (Firma oder Privatperson) den Antrag stellenden erwartet. Alle Hinweise zur Aufenthaltsdauer, zum Aufenthaltszweck und zur Anzahl Einreisen sind aufzuführen.
Der Brief muss die Koordinaten des Einladenden wie auch des Antragstellenden (Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit), Datum und die Unterschrift des Einladenden (bei Firma unterschriftsberechtigte Personen gemäss Handelsregister) enthalten. Weiter muss der Brief in einer offiziellen Schweizer Landessprache geschrieben sein.
Auf Antrag des Justiz und Sicherheitsdepartementes beschloss der Regierungsrat am 9. Dezember 2014 zwei Änderungen der Verordnung zum Einführungsgesetz für die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Beide Anpassungen führten zu einer Verdoppelung von Gebühren, die für Wenigverdienende eine abschreckende Wirkung (Verzicht auf Einladungen, auch von Familienangehörigen) haben könnten. Die Gebühr für die «Visierung eines Einladungsschreiben» wurde von 50 auf 100 Franken erhöht, ebenso die Gebühr für die «Erledigterklärung infolge Rückzugs des Gesuchs».
Fragen:
- Wie viel Mehreinnahmen sollen diese beiden Erhöhungen 2015 in die Staatskasse bringen?
- Gebühren dürfen höchstens kostendeckend sein.
- Wie rechtfertigt der Regierungsrat die Gebühr von 100 Franken für eineeinfache Visierung eines Einladungsschreibens?
- Wie rechtfertigt der Regierungsrat die Gebühr von 100 Franken für die einfache Erledigterklärung infolge Rückzugs des Gesuchs?
- Das Amt für Migration und die Gemeinden beziehen dafür bereits die Höchstgebühren nach der Gebührenverordnung AuG. Wie hoch sind die Mindestkostenfür eine Person, wenn sie einen ausländischen Verwandten/Freund/Bekannten (Staatsbürger eines Landes, das in der Schweiz der Visumspflicht untersteht) zu einem Besuch in die Schweiz einladen will. Und wie hoch können sie höchstens sein?
- Von den Einwohnerinnen und Einwohnern des Kantons, die in den Jahren 2013 und 2014 solche «Einladungsschreiben» verfassten, waren wie viele davon Schweizer Staatsbürgerinnen beziehungsweise Staatsbürger, wie viele Ausländerinnen und Ausländer?
- Wie viele dieser «Einladungen» waren erfolgreich und führten dazu, dass die eingeladenen Personen auch ein Visum für die Schweiz erhielten? Wie viele blieben erfolglos?
