Motion über eine Vereinfachung des Stimmrechtsgesetzes bei den Wahlvorschlägen im Majorzverfahren
Archiv: 12. September 2016
Der Regierungsrat wird beauftragt, eine Änderung des Stimmrechtsgesetzes vorzubereiten, damit Wahlen im Majorzverfahren (insbesondere Exekutiven) auf kantonaler Ebene ausschliesslich mit einem leeren Wahlzettel (Blankoliste) durchgeführt werden.
Der Wahlzettel soll eigenhändig und handschriftlich ausgefüllt werden. Diese Regelung soll auch für die Gemeinden gelten, falls diese es nicht anders in der Gemeindeordnung vorsehen. Als Information über die offiziellen Kandidierenden soll analog von Sachabstimmungen ein Infoblatt oder eine Broschüre den Stimmberechtigten Auskunft über persönliche Angaben und Nominationen durch die Parteien geben.
Begründung:
Die unzähligen Wahlvorschläge führen bei Wählerinnen und Wählern immer wieder zu Verwirrung, oftmals gelangen auch gleichzeitig mehrere Listen in die Wahlkuverts. Die grosse Zahl von Listen führt zu keinem zusätzlichen Informationsgewinn, um an den Wahlen teilzunehmen.
Beispiel 1: Bei den kantonalen Erneuerungswahlen 2015 wurden im 1. Wahlgang für 8 Kandidatinnen und Kandidaten 15 Wahlvorschläge, im 2. Wahlgang für 3 Kandidierende 10 Wahlvorschläge eingereicht und allen Stimmberechtigten gedruckt zugestellt. Lediglich eine Liste durfte dabei für eine Wahl verwendet werden.
Beispiel 2: Bei den kommunalen Wahlen 2016 wurden in der Stadt Luzern im 1. Wahlgang für 11 Kandidierende 27 Listen eingereicht, im 2. Wahlgang für lediglich 4 Kandidierende sogar 19 Wahlvorschläge. Bei der Wahl für das Luzerner Stadtpräsidium wurde im 2. Wahlgang für 3 Kandidierende ein Büchlein mit 17 Vorschlägen gedruckt. Zudem gab es insbesondere in der Stadt Luzern grosse Diskussionen über gegenseitige Unterstützung auf den jeweiligen Parteilisten und in diesem Zusammenhang gemachten Vereinbarungen.
Im Gegensatz zum Kanton Luzern ist im Kanton Zürich für die entsprechenden Wahlgeschäfte (Regierungsrat, Stadtrat) ein gegensätzliches Vorgehen vorgesehen. Es wird bei Mehrheitswahlen gemäss § 58 des zürcher Wahlgesetzes lediglich eine Blankoliste (leere Liste) an die Wahlberechtigten versandt, welche gemäss § 13 eigenhändig und handschriftlich ausgefüllt werden muss. Die geforderte Änderung ist erprobt und kommt beispielsweise im Kanton Zürich erfolgreich zur Anwendung.
